8. November 2012
Eigentlich sind die Probleme der Parkplatzunfälle oft genug abgehandelt worden, andererseits werden die Unfälle nicht weniger, so dass es angemessen erscheint gelegentlich wieder einen Fall vorzutragen.
Dieses Mal hatte sich das Landgericht Detmold (Urteil vom 02.05.2012 / 10 S 1/12) mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Verkehrsteilnehmer in einen Parkplatz einfuhr, auf dem keine deutlichen Fahrspuren eingezeichnet oder eine Straßenführung erkennbar war. Vielmehr waren nur die Parkbuchten eingezeichnet. Kurz nach dem Einfahren in den Parkplatz kollidierte der Fahrer mit einem Fahrzeug, welches von links kam. Im Ergebnis wurde dies von dem Amtsgericht und Landgericht mit einer Haftungsquote von jeweils 50 % bewertet.
In den Urteilsgründen ist unter anderem ausgeführt:
„Das AG hat zu Recht die Betriebsgefahren der Fahrzeuge nach § 17 III StVG als gleichwertig angesehen. Der Kläger kann sich auf ein vermeintliches Vorfahrtsrecht nicht berufen. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 15.02.2001 (6 U 202/00) nochmals die fast einhellige Meinung in der Rechtsprechung bekräftigt, dass auf einem Parkplatz die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann gilt, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich ist.
Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt. Allenfalls dann, wenn die auf dem Parkplatz vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmten Fahrbahnen geschaffen worden ist, kann § 8 StVO in Betracht kommen.“