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Lassen Sie sich nicht bluffen


18. Oktober 2012
 

Frau A fuhr an einem am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug vorbei. Plötzlich zog die in diesem Fahrzeug befindliche Fahrerin Frau B nach links und die Fahrzeuge kollidierten. Sie wollte in eine Grundstückseinfahrt abbiegen.
 

Der hinzugezogenen Polizei gegenüber räumte sie ein, dass sie nicht nach links geblinkt hatte. In der Bußgeldsakte ist von dem Polizeibeamten vermerkt: „01 (also Frau B) gab spontan an, dass der Blinker „herausgeschnappt“ wäre. Den gegen sie verhängten Bußgeldbescheid hat Frau B akzeptiert. Anlasspunkte für ein Mitverschulden von Frau A gab es nicht, weshalb gegen sie auch keine Anzeige durch die Polizei erfolgt war.

Frau A meinte nun, dass das alles klar sei und hat den Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht. Zu ihrer großen Verwunderung zog die Versicherung einen Betrag von 30 % am Schaden ab (rund 2.000,00 € immerhin), sie vergaß natürlich auch die 25,00 € allgemeine Unkosten, die man normalerweise erstattet.

Erstaunliches war in der Begründung zu lesen: Dort heißt es: „Ein Verschulden von Frau B verkennen wir nicht. Dieses ist darin begründet, dass sie ihrer Rückschaupflicht nicht in erforderlichem Maße nachkam. Ob unsere Versicherungsnehmerin durch Blinkzeichen die Absicht anzeigte, blieb strittig. Diesbezüglich obliegt jedoch Ihnen die Beweislast.

Gleichwohl liegt ein Verschulden Ihrerseits vor, indem Sie bei unklarer Situation das Fahrzeug unserer Versicherungsnehmerin überholten, § 5 Abs. 3 Satz 1 StVO. Zwar konnte, wie bereits ausgeführt, nicht eindeutig festgestellt werden, ob unsere Versicherungsnehmerin ihre Abbiegeabsicht rechtzeitig durch Blinkzeichen anzeigte. Jedoch bestand nach Ihrer eigenen Schilderung des Unfallorts bereits aufgrund der Örtlichkeiten sowie des parkenden Fahrzeugs eine unklare Situation dahingehend, dass mit einem Abbiegen unserer Versicherungsnehmerin zumindest gerechnet werden musste.“

An dieser Schilderung ist sachlich und rechtlich so gut wie alles falsch:

1. Es war nicht strittig, ob ein Blinkzeichen gesetzt worden war. Die Behauptung von Frau A, dass nicht geblinkt wurde, wurde durch die Unfallverursacherin Frau B gegenüber der Polizei bestätigt. Grob falsch ist die weitere Behauptung der Versicherung, dass Frau A die Beweislast dafür obliegt, dass nicht geblinkt wurde. Es ist genau umgekehrt, nach einhelliger Rechtsprechung obliegt die Beweislast, ob geblinkt wurde, dem Linksabbieger.

2. Die Behauptung, eine unklare Verkehrslage habe vorgelegen, war falsch. Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbieten würde, liegt nur dann vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefährdeten Überholen nicht gerechnet werden darf. Wenn ein Fahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite steht, nicht blinkt und auch sonst keine Verkehrshindernisse auf der Fahrbahn sind, kann eine unklare Verkehrslage nicht gegeben sein. Die Rechtsprechung geht sogar soweit, dass selbst dann, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug verlangsamt und sich bereits zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, immer noch keine unklare Verkehrslage vorliegt, anders, wenn dazu noch geblinkt wird. All das war im vorliegenden Fall aber erwiesenermaßen und der Versicherung bekannt, nicht der Fall.

3. Die Versicherung behauptet, aufgrund der eigenen Schadensschilderung sei eine unklare Situation vorgelegen. Geschildert hatte Frau A und auf einer Skizze eingezeichnet ein Fahrzeug, welches am rechten Fahrbahnrand steht. Sie hatte des Weiteren richtigerweise darauf hingewiesen, dass nicht geblinkt wurde und dass sie dann vorbeigefahren sei, als Frau B plötzlich nach links zog. Kein Ansatz, um nur auf den Gedanken zu kommen, aus der eigenen Schilderung es könnte sich eine unklare Situation ergeben.

Hier muss die Frage erlaubt sein, wieweit ein Sachbearbeiter einer Versicherung eigentlich gehen darf um der Versicherung Geld zu sparen. Einen Sachverhalt entgegen dem Akteninhalt der Bußgeldakte anders darzustellen, ist äußerst unschön. Entschieden zu weit geht es aber, die eindeutige Rechtsprechung zur Beweislage bezüglich des Blinkens falsch herum darzustellen.

Auch dies ist wieder ein Beispiel dafür, dass es den einfachen Verkehrsunfall, der sozusagen ein Selbstgänger ist und der fair reguliert wird, nicht gibt.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

18.10.2012 - aktualisiert: 18.10.2012 09:41 Uhr

 

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