6. September 2012
Die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO – wer von rechts kommt, hat die Vorfahrt – gilt nicht für Fußgänger. Die Vorfahrtsregelung gilt nur im Verhältnis von Fahrzeugen zueinander. Gleichgestellt sind aber Reiter.
Wenn ein Fußgänger ein Fahrzeug schiebt (beispielsweise ein Fahrrad, Kleinkrafträder oder Motorräder), gilt § 8 StVO nicht. Wenn beispielsweise ein wartepflichtiger Radfahrer die Vorfahrtsstraße zu Fuß überquert und dann erst in der neuen Fahrtrichtung wieder aufsteigt, hat er keine Vorfahrt.
Die Regelungen für den Fußgänger befinden sich in § 25 StVO. Hier heißt es in Absatz 3: „Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen“.
Das Überschreiten der Fahrbahn erfordert also vom Fußgänger erhöhte Sorgfalt. Der Fahrverkehr ist nach beiden Richtungen vom Fußgänger zu beobachten. Außerhalb der Fußgängerüberwege hat der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang. Zu seinem eigenen Schutz ist der Fußgänger dringend gehalten, in der Nähe befindliche Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwege zu benutzen. Das Überschreiten der Fahrbahn 50 m neben einer Fußgängerlichtzeichenanlage kann, so ein Gerichtsurteil, grob fahrlässig sein.
Manche Fußgänger glauben offenbar, dass sie an Kreuzungen den Vorrang haben vor dem Fahrzeugverkehr. Dies ist aber, wie oben dargelegt, falsch und gefährlich.
Trotz des Vorrangs der Fahrzeugführer hat der Fahrverkehr aber Rücksicht auf überquerende Fußgänger zu nehmen. Ein Fahrzeugführer hat immer die gesamte Fahrbahnbreite der Fahrbahn zu beobachten, um auf etwa querende Fußgänger reagieren zu können. Einem Fahrzeugführer ist dann der Vorwurf zu machen, er habe einen Fußgänger fahrlässig angefahren, wenn festgestellt werden kann, dass sich der Fußgänger solange erkennbar auf der Fahrbahn befunden hat, dass der Unfall bei gehöriger Sorgfalt des Kraftfahrzeugführers vermeidbar gewesen wäre. Schon erkennbare Bewegungen des Fußgängers, er werde die Fahrbahn überqueren, können diesen Vorwurf belegen.