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Rettungsfahrzeuge im Einsatz


24. November 2011
 

Es bereitet manchen Verkehrsteilnehmern Schwierigkeiten, mit der allbekannten Situation umzugehen, wenn plötzlich ein Notarzteinsatzfahrzeug oder ein anderes Rettungsfahrzeug, mit Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet, auftaucht. Das Landgericht Saarbrücken hat kürzlich in einer Entscheidung vom 01.07.2011, AZ: 13 S 61/11, einige der zu beachtenden Grundsätze zusammengefasst.
 

Hintergrund war, dass Frau A mit ihrem Fahrzeug an einer Kreuzung angehalten hat. Sie wollte nach links abbiegen. Sie hatte den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Als sie von einem Notarzteinsatzfahrzeug überholt wurde, bog sie gleichzeitig links ab, so dass es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge kam. Sowohl erstinstanzlich wie auch seitens des Landgerichts Saarbrücken wurde der Pkw-Fahrerin die volle Haftung, einschließlich der Betriebsgefahr, für den Schaden am Notarzteinsatzfahrzeug angelastet.

Der Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges hatte zu Recht Blaulicht und Einsatzhorn verwendet, was Sorgfaltspflichten nicht nur aller Verkehrsteilnehmer, sondern auch des Berechtigten auslöst. In dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken heißt es unter anderem:

„Das Amtsgericht ist auch im Ergebnis zu Recht von einem Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO ausgegangen. Nach dieser Regelung war die Erstbeklagte gegenüber dem Notarzteinsatzfahrzeug der Beklagten, das mit Blaulicht und Einsatzhorn fuhr, verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Dieses Gebot galt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn tatsächlich gegeben waren. Die Erstbeklagte hätte danach beiseite oder rechts heran oder scharf rechts ganz langsam fahren und gegebenenfalls anhalten müssen, bis sie hätte beurteilen können, ob sie das Einsatzfahrzeug behindern würde.

Das hat sie nicht getan. Sie ist vielmehr links abgebogen, ohne die nach der Verkehrslage gebotene Reaktion zu zeigen und hat so den Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug verursacht. Bei Einhaltung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt musste die Klägerin die Signale des Einsatzfahrzeuges auch rechtzeitig wahrnehmen. Denn ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer muss grundsätzlich Vorsorge treffen, dass er die von einem herannahenden Einsatzfahrzeug abgegebenen besonderen Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann …

Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt haben.

Dafür muss er ihnen eine kurz zu bemessende, aber doch hinreichende, Zeit einräumen. Das folgt aus § 35 Abs. 1 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen (§ 35 Abs. 8 StVO).

Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist danach umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßene Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. Grundsätzlich darf ein Fahrer eines Einsatzwagens annehmen, dass Fahrzeuge in der Nähe (50 m) Blaulicht und Einsatzhorn wahrnehmen. Aufgrund des Abstands zum Einsatzfahrzeug bestand für die Erstbeklagte auch hinreichend Zeit, sich auf das Einsatzfahrzeug einzustellen. Der Zeuge durfte nach diesen Umständen annehmen, dass die Erstbeklagte ihn wahrgenommen hatte und er durfte mit freier Bahn rechnen. Dieses Vertrauen war entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Erstbeklagte an der Fahrbahnmittellinie stehen geblieben und nicht rechts herangefahren ist. Das Vertrauen des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen, ist nicht erst dann geschützt, wenn die Verkehrsteilnehmer erkennbar dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO Folge leisten. Es knüpft vielmehr an die berechtigte Erwartung des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges an, dass die Verkehrsteilnehmer, die die Signale des Einsatzfahrzeuges wahrgenommen haben und sich auf das Fahrzeug einstellen können, dem Gebot entsprechend handeln werden. …“

Sondersignale sind keinesfalls ein Freifahrtschein. Zu beachten ist aber, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges in einer ganz schwierigen Situation ist. Meistens geht es um ein Menschenleben. Die genauen Umstände kennt er nicht, es kann tatsächlich auf eine schnelle Hilfe ankommen, um ein Menschenleben zu retten. In solchen Situationen immer zu erkennen, was ein anderer Verkehrsteilnehmer im nächsten Augenblick tun wird, ist nicht möglich. Deshalb wird dem anderen Verkehrsteilnehmer auch die weitaus überragende Sorgfaltspflicht und Vorsicht zu Recht aufgebürdet.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

24.11.2011 - aktualisiert: 24.11.2011 10:22 Uhr

 

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