6. Oktober 2011
In § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz ist unter anderem Folgendes geregelt: „Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 35,00 € erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen."
"Die Verwarnung nach Abs. 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort bezahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll….“
Diese Vorschrift spielt im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Verstöße eine große Rolle.
Ein Verwarnungsverfahren dient zunächst einmal der schnellen und einfachen Verfahrenserledigung. Ein förmliches Bußgeldverfahren wird nicht durchgeführt. Es muss aber eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung vorliegen und die Ordnungswidrigkeit muss als geringfügig angesehen werden. Es gibt im Bußgeldkatalog eine große Anzahl von definierten Verstößen, die von vornherein nur mit einem Verwarnungsgeld belegt werden können. Durch eine Verwarnung erledigt ist ein Vorgang aber erst dann, wenn auch die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.
Auf einige Dinge ist aber besonders zu achten: Bei Aufnahme von kleineren Unfällen erstellt die Polizei häufig ein Aufnahmeblatt. In diesem ist vermerkt, ob die Zuwiderhandlung zugegeben wird. Dies kann man mit Ja oder Nein ankreuzen. Man muss aber auch überhaupt nichts tun. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen es besser ist, um möglichst schnell zu einem Ende zu kommen, mit Ja anzukreuzen. In vielen Fällen allerdings stellt sich das Zugeben einer Zuwiderhandlung an der Unfallstelle als voreilig heraus. Es ist bis dahin eben ein vereinfachtes Verfahren und es ist den Polizeibeamten nicht der geringste Vorwurf zu machen, wenn sie eine Kurzbeurteilung abgeben und dabei auch eine Schuld zuweisen.
Bei näherer Betrachtung kann sich aber eine gänzlich andere Beurteilung eines Vorgangs ergeben. Außerdem ist die Nervosität nach einem Unfall zu berücksichtigen, bei der der eine oder andere doch nicht alle für ihn sprechenden Überlegungen anstellt. Wer die Zuwiderhandlung durch Ankreuzen zugegeben hat, kann aber dann gleichwohl noch durch Verweigerung der Geldzahlung die Verwarnung vermeiden. Dann kommt ein Bußgeldbescheid oder die Bußgeldbehörde folgt den Argumenten desjenigen, der zunächst sein Verschulden eingeräumt hat und stellt das Verfahren ein. Im später möglichen Zivilrechtsstreit kann natürlich das Argument kommen, dass ein Unfallbeteiligter zunächst einmal eine Zuwiderhandlung zugegeben hat.
Allerdings spielt dies letztlich keine große Rolle, denn es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass an der Unfallstelle abgegebene Erklärungen nicht auf die Goldwaage zu legen sind aufgrund der besonderen, manchmal spannungsgeladenen, Situation.
Wer allerdings das Verwarnungsgeld bezahlt hat, der kann die Verwarnung nicht mehr anfechten. Dies hat kürzlich (noch einmal) das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, AZ: 8 A 589/10.
Wer eine Verwarnung erhält, die maximal 35,00 € betragen kann, erhält auch nie einen Punkt im Verkehrszentralregister. Punkte gibt es bekanntlich erst ab 40,00 €.