18. August 2011
Das Fahrzeug von Herrn K., ein Mercedes 300 SL Coupé aus dem Baujahr 1956, eines ori-ginalsten dieses Typs weltweit, war bei einem Unfall geringfügig beschädigt worden. Der Fahrzeugwert, zunächst bei 300.000,00 € angenommen, lag bei 550.000,00 €. Die Beschä-digung an dem Fahrzeug war schuldhaft verursacht worden.
Die Versicherung hatte u. a. keinen Minderwert bezahlt. Hierzu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 30.11.2010, Aktenzeichen 1 U 107/08, folgendes ausgeführt: „ Der merkantile Minderwert ist als Teil des Sachschadens anerkannt. Er liegt allgemein in der Minderung des Verkaufswerts einer Sache, der ihr trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung anhaftet, weil bei einem großen Teil des Publikums wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen wird trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen… Dieser allgemeine Ansatz wird im Fall der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung des Mercedes 300 SL geht es nicht weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um den Verlust an Originalität. Dies ist das Kriterium, das der Sachverständige für eine Begründung des merkantilen Minderwerts heranzieht. Es geht allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeugs nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist.
Das Gutachten liefert plausible Gründe dafür, warum trotz geringfügiger Beschädigung des Hecks und fachgerecht sowie aufwendig durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minder-wert verbleibt. Dies deshalb, weil das Fahrzeug vor dem Unfall mit den originalsten Zustand weltweit aufwies. Durch die Reparatur ist das Fahrzeug nicht mehr „rundum“ original. Der Höhe nach schätzt der Senat nach § 287 I ZPO den merkantilen Minderwert auf der Grund-lage des Gutachtens auf 20.000,00 € ….“
Dieser interessante Sonderfall hat aber auch allgemeingültige Aspekte: Es ist unrichtig, wenn Versicherungen eine Wertminderung mit der Begründung ablehnen, das Fahrzeug sei älter als fünf Jahre alt. Früher ging die Rechtsprechung in diese Richtung, dies ist längst überholt. Es gibt auch keine Kilometergrenze, die früher einmal bei 100.000 km angenommen wurde, auch das ist längst überholt.
Vielmehr kommt es, genau wie in dem Fall, der hier geschildert wurde, darauf an, welche Auswirkungen der Schaden für den Fall hat, dass das Fahrzeug weiterverkauft wird. Dabei spielt der Wert des Fahrzeugs, und nicht allein das Alter und eine Kilometerleistung, eine ent-scheidende Rolle. In diesem Zusammenhang ist auf die Offenbarungspflicht von einem Schaden des Geschädigten beim Verkauf hinzuweisen.
Letztlich fährt der Geschädigt am besten, wenn er einen neutralen Sachverständigen ein-schaltet, der den Schaden insgesamt, aber auch beurteilt, ob überhaupt ein Minderwert vor-liegt und wenn ja, in welcher Höhe.
Abschließender Hinweis: Im Totalschadensfall gibt es natürlich keine Wertminderung, aber auch hier gibt es dann viele Varianten, weshalb ein Geschädigter einen kompetenten Berater, nämlich seinen Anwalt, aufsuchen sollte.