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Parkplatzunfall: Rückwärtsfahren


9. September 2010
 

Als Herr K. aus der Parklücke fuhr, passierte es: Ein anderes Fahrzeug kollidierte mit seinem...
 

Herr K war mit seinem Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatzgelände rückwärts aus der Parklücke herausgefahren. Er ließ jetzt seine Ehefrau einsteigen. Das Fahrzeug stand also eine Weile, als Herr B mit seinem Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht herausfuhr und mit dem Fahrzeug von Herrn K kollidierte.

Das Landgericht hatte Herrn K nur 50 % seines Schadens zugestanden. Manche Gerichte, so auch hier, sehen nicht genau genug den Einzelfall an, sondern gehen nach dem Motto vor, dass auf einem Parkplatz der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte und demnach beide Seiten zu 50 % sich am Schaden des jeweils anderen beteiligen müssen. Dies ist so natürlich nicht richtig, es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin letztlich zu entscheiden und billigte Herrn K 100 % seines Schadens zu, im Wesentlichen mit folgenden Gründen:

„Die Haftung des B folgt daraus, dass er beim Rückwärtsfahren gegen die Fahrerseite im Bereich der hinteren Tür des stehenden Klägerfahrzeuges gefahren ist. Beim Rückwärtsfahren hatte B den Sorgfaltspflichten aus § 9 V StVO gerecht zu werden, also sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hatte er sich einweisen zu lassen. … B ist seiner Rückschaupflicht offenbar nicht gerecht geworden. Dies führt zur vollen Haftung (Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt zurück), wenn nicht K ein Mitverschulden trifft. Ein Mitverschulden des K ist nicht bewiesen. Zwar trifft es zu, dass auch K zunächst aus der Parkbox rückwärts herausgefahren ist. Im Zuge der Rückwärtsbewegung ist es jedoch nicht zum Unfall gekommen. Dieser ereignete sich erst, nachdem K stand, und zwar in Richtung des Geradeausverkehrs zwischen den davon rechts und links schräg angezeichneten Parkboxen, um seine Ehefrau einsteigen zu lassen. Die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren dienen dem Schutz des Verkehrsraumes, in den das Fahrzeug fahren soll und den der Fahrer nicht so gut einsehen kann, wie beim Vorwärtsfahren …. Beim Zurückfahren in den hinter seinem Pkw befindlichen Verkehrsraum hat K jedoch keinen Schaden verursacht. Vielmehr stand das Fahrzeug, und zwar so lange, dass die an der Beifahrerseite stehende Ehefrau des K über das Fahrzeug hinweg das Beklagtenfahrzeug hat rückwärts anfahren sehen und noch „Nein“ rufen konnte, bevor es zum Unfall gekommen ist.

Das klägerische Fahrzeug stand so, dass der rückwärts fahrende B mit seinem Heck gegen die linke Seite des Klägerfahrzeugs gestoßen ist. In dieser Position hätte sich der Kläger auch befinden können, wenn er vorwärts aus der Parkbox ausgefahren wäre und er von der Straße kommend angehalten hätte, um auf einen freien Parkplatz zu warten.“

 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

09.09.2010 - aktualisiert: 09.09.2010 10:54 Uhr

 

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