29. Juli 2010
...ohne triftigen Grund: Jeder Kraftfahrer hat sich schon einmal darüber geärgert, dass ihm sein Vordermann zu langsam fährt.
Sicher hat der eine oder andere auch einen Grund für das Langsamfahren, den man nicht kennt. Es ist auch durchaus möglich, dass man erkennt, dass eine ältere Person fährt die eben nicht mehr ganz so schnell fahren möchte. Hier ist ein bisschen Rücksicht angebracht, denn auch der jetzt jüngere und sich behindert fühlende Fahrer wird einmal ein älterer Fahrer sein.
Grundsätzlich ist das Ganze in § 3 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung geregelt: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeug nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Das Gefährliche am zu Langsamfahren ist, dass es riskante Überholmanöver provoziert. Die Vorschrift gilt natürlich für alle Straßen, wird sich aber vorwiegend bei dichtem Verkehr, so im Stadtverkehr auswirken, der möglichst gleichmäßige Fahrgeschwindigkeiten der Beteiligten voraussetzt. Bei schwierigem Straßenverlauf, also einer kurvigen Straße, starkem Gegenverkehr oder bei Überholverbotsstrecken kann behinderndes Langsamfahren äußerst lästig sein.
Was ist nun verkehrsbehinderndes Langsamfahren? Die Rechtsprechung hat angenommen, dass beispielsweise bei einer leicht kurvigen Strecke bei erlaubten und vertretbaren 100 km/h, wenn mehrere Fahrzeuge auf 3 km hinter einem anderen Fahrzeug ohne triftigen Grund herfahren müssen, welches nur 50 km/h fährt, dieser Fahrer gegen § 3 Abs. 2 StVO verstößt. Wer in oder gleich nach einer unübersichtlichen Kurve und durch langsames Fahren ein Hindernis bildet, kann sogar strafrechtlich haften. Wenn nachts ein Lastzug ungewöhnlich verlangsamt und ohne triftigen Grund zu langsam fährt, ohne Nachfolgende durch Zeichen zu warnen, haftet bei einer Kollision mit.
Einen triftigen Grund zum Langsamfahren hat derjenige, der dies aus objektiven oder subjektiven Gründen tut. Wenn beispielsweise die Motorleistung am Fahrzeug nachgelassen hat, oder aufgrund einer schwierigen Ladung ein schnelleres Fahren nicht möglich ist, dann kann dies ein triftiger Grund sein. Wer allerdings weiß, dass sein Motor schon einige Zeit keine Leistung mehr bringt, und gleichwohl weiterfährt, kann sich nicht auf einen triftigen Grund berufen. Aber auch der körperliche Zustand kann im Einzelfall ein triftiger Grund sein. Hier ist allerdings äußerste Vorsicht geboten, denn wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, darf natürlich nicht ans Steuer. Wenn er durch körperliche Beeinträchtigungen fahruntüchtig einen Schaden anrichtet oder jemanden verletzt, kann er sich der Straßenverkehrsgefährdung schuldig machen, mit der Folge eines Strafverfahrens und Führerscheinentzug.
Derjenige, der einen Parkstreifen oder an Parkuhren eine Lücke sucht, hat einen triftigen Grund zum Langsamfahren, denn er behindert in der Regel nur kurze Zeit.
Wer allerdings meint, behindernd langsam fahren zu können, weil er einen Beitrag zur Schonung der Umwelt leistet, der liegt ebenso schief, wie derjenige, der aus „erzieherischen“ Gründen langsam fährt und andere damit behindert und unter Umständen nötigt.