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Kreisverkehr


24. Juni 2010
 

Eine Reihe von Wochenblattlesern hat darum gebeten, die Grundsätze bezüglich des Kreisverkehrs (noch einmal) darzulegen. Die Vielzahl der an dieser Darstellung Interessierten deutet darauf hin, dass zumindest bei einigen Verkehrsteilnehmern der Eindruck entstanden ist, dass manche Verkehrsteilnehmer mit dem Kreisverkehr nicht richtig umgehen.
 

Das Wesentliche ist geregelt in § 9 a Straßenverkehrsordnung, der lautet:

„Ist in der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

An die Kombination des Zeichens 215 („Kreisverkehr – blaue Ronde mit drei gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn) mit Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) an allen Einmündungen des Kreisverkehrs werden besondere Verhaltensregeln für den Kreisverkehr geknüpft. Insbesondere die Vorfahrt für den Verkehr im Kreis sichert die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs. Dadurch wird das vorfahrtgebende Zeichen im Kreisverkehr entbehrlich. Zeichen 205 bleibt jedoch erforderlich, da von dem Zeichen 215 keine vorfahrtregelnde Anordnung ausgeht. Immer wieder falsch gemacht wird die Benutzung oder Nichtbenutzung der Fahrtrichtungsanzeige:

Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehr, der durch die Kombination der Verkehrszeichen 205 und 215 gekennzeichnet ist, darf der Fahrtrichtungsanzeiger nicht benutzt werden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fahrtrichtungsanzeige beim Einbiegen in die in letzter Zeit zunehmend eingerichteten kleinen und kleinsten Kreisverkehre mit zum Teil äußerst geringem Radius zu Missverständnissen führen könnte.

Bei derartigen Mini-Kreisverkehren ist das Setzen des „Blinkers“ bei der Einfahrt in den Kreisverkehr und das Zurücknehmen des Blinkers im Kreisverkehr sowie das erneute Setzen vor Verlassen des Kreisverkehrs kaum noch praktikabel und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren.

Hinsichtlich des Verlassens des Kreisverkehrs gilt die allgemeine Regel über die Fahrtrichtungsanzeige. Dies bedeutet, dass der den Kreisverkehr Verlassende, weil er im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO abbiegt, dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen hat. Besonders erwähnenswert ist noch das generelle Halteverbot innerhalb des Kreisverkehrs. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Kreisverkehr Einbahnverkehr mit Rechtsfahrgebot darstellt, auch bei nur einem Fahrstreifen, jedoch mit einem gewissen Spielraum, da nur er nach rechts verlassen werden kann.

Im Kreisverkehr gilt selbstverständlich auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dichtes Auffahren oder gar bedrängende Überholmanöver bei einem engen Kreisverkehr sind natürlich zu vermeiden.

Immer wieder ein Streitpunkt, der auch nicht eindeutig lösbar ist, kann sich dann ergeben, wenn streitig ist, wer als erster in den Kreis eingefahren ist. Die Regeln des Anscheinsbeweises gelten nach der Rechtsprechung in solchen Fällen nicht.

Die gesetzlichen Formulierungen zum Befahren der Mittelinsel sind so eindeutig, dass sie keiner Kommentierung bedürfen.
 
 

Rechtsanwalt Thomas Rogge

24.06.2010 - aktualisiert: 24.06.2010 10:34 Uhr

 






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